§ 424 ASVG Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowieund zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der HauptverbandDachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der HauptverbandDachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelleanstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) geltend machen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2019

Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowieund zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der HauptverbandDachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der HauptverbandDachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelleanstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) geltend machen.

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