§ 412 ASVG Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) BescheideDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnenPensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, gegen den er sich richtetauf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einsprucheiner anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beimoder welcher Versicherungsträger eingebracht undfür sie versicherungs- oder leistungszuständig ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger kann auf Grund des EinspruchesDie rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung (Einlangen) des Einspruches den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Einspruchsvorentscheidung)künftig eintretende Versicherungsfälle.

(3) Binnen zwei Wochen nach ZustellungIm Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der EinspruchsvorentscheidungVersicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann beim Versicherungsträger der Antrag gestelltaufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, daß der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). In der Einspruchsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Einspruchsvorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sind über das Außerkrafttreten der Einspruchsvorentscheidung zu verständigen.

(4) Ergeht keine Einspruchsvorentscheidung,In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Einspruch ungesäumtBundesminister für Arbeit, längstens jedochSoziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber § 74 Abs. 2 ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen zweidrei Monaten nach Einbringung des Einspruchs, unter AnschlußRechtskraft der Akten und seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegenEntscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.

(5) Tritt eine Einspruchsvorentscheidung auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages außer Kraft, hat der VersicherungsträgerDie Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Vorlageantrag ungesäumt, längstens jedoch binnen zwei Wochen, unter Anschluß der Akten und seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegenSonderversicherungen (§ 2 Abs. 2).

(6) Der EinspruchIn Fällen des Abs. 1, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat keine aufschiebende Wirkung;der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Landeshauptmann kann jedochEntscheidung das Einvernehmen mit dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wennBundesminister für Gesundheit herzustellen.

1.

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

2.

das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird.

(Kdm.d.BK.BGBl. Nr. 59/1993) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 137a) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 18/1956) - Druckfehlerberichtigung;

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 32, Ü. Art. VI Abs. 22) - 1.1.1962;

(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 169) - 1.7.1993.

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 12) - 1.1.1992;

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2013

(1) BescheideDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnenPensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, gegen den er sich richtetauf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einsprucheiner anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beimoder welcher Versicherungsträger eingebracht undfür sie versicherungs- oder leistungszuständig ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger kann auf Grund des EinspruchesDie rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung (Einlangen) des Einspruches den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Einspruchsvorentscheidung)künftig eintretende Versicherungsfälle.

(3) Binnen zwei Wochen nach ZustellungIm Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der EinspruchsvorentscheidungVersicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann beim Versicherungsträger der Antrag gestelltaufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, daß der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). In der Einspruchsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Einspruchsvorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sind über das Außerkrafttreten der Einspruchsvorentscheidung zu verständigen.

(4) Ergeht keine Einspruchsvorentscheidung,In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Einspruch ungesäumtBundesminister für Arbeit, längstens jedochSoziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber § 74 Abs. 2 ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen zweidrei Monaten nach Einbringung des Einspruchs, unter AnschlußRechtskraft der Akten und seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegenEntscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.

(5) Tritt eine Einspruchsvorentscheidung auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages außer Kraft, hat der VersicherungsträgerDie Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Vorlageantrag ungesäumt, längstens jedoch binnen zwei Wochen, unter Anschluß der Akten und seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegenSonderversicherungen (§ 2 Abs. 2).

(6) Der EinspruchIn Fällen des Abs. 1, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat keine aufschiebende Wirkung;der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Landeshauptmann kann jedochEntscheidung das Einvernehmen mit dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wennBundesminister für Gesundheit herzustellen.

1.

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

2.

das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird.

(Kdm.d.BK.BGBl. Nr. 59/1993) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 137a) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 18/1956) - Druckfehlerberichtigung;

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 32, Ü. Art. VI Abs. 22) - 1.1.1962;

(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 169) - 1.7.1993.

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 12) - 1.1.1992;

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