§ 408 ASVG Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 30) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 31) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 9 a) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 10) - 1.1.1987; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 168) - 1.8.1996.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2009

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 30) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 31) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 9 a) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 10) - 1.1.1987; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 168) - 1.8.1996.

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