§ 357 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

-

§ 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,

-

§ 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

-

§ 8 über Beteiligte und Parteien,

-

§ 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,

-

die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,

-

die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

-

§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,

-

die §§ 21 und 22 über Zustellungen,

-

die §§ 32 und 33 über Fristen,

-

§ 38 über Vorfragen,

-

§ 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

-

§ 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

-

die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,

-

die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

-

die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 357 ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2013
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

-

§ 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,

-

§ 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

-

§ 8 über Beteiligte und Parteien,

-

§ 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,

-

die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,

-

die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

-

§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,

-

die §§ 21 und 22 über Zustellungen,

-

die §§ 32 und 33 über Fristen,

-

§ 38 über Vorfragen,

-

§ 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

-

§ 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

-

die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,

-

die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

-

die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 357 ASVG seit 31.12.2013 weggefallen.

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