§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 331.Paragraph 331,

Hinsichtlich der Bevorschussung der RentenPensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden RentenbeträgePensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.03.2026
§ 331.Paragraph 331,

Hinsichtlich der Bevorschussung der RentenPensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden RentenbeträgePensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.

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