§ 286 ASVG Kinderzuschüsse.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 286.Paragraph 286,

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur KnappschaftsvollrenteKnappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur KnappschaftsvollrenteKnappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.03.2026
§ 286.Paragraph 286,

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur KnappschaftsvollrenteKnappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur KnappschaftsvollrenteKnappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.

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