§ 282 ASVG Hinterbliebenenpensionen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 282.Paragraph 282,

Anspruch auf HinterbliebenenrentenHinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260. Anspruch auf HinterbliebenenrentenHinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260.,

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.03.2026
§ 282.Paragraph 282,

Anspruch auf HinterbliebenenrentenHinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260. Anspruch auf HinterbliebenenrentenHinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260.,

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