§ 260 ASVG Waisenpension

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
§ 260.Paragraph 260,

Anspruch auf WaisenrenteWaisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird WaisenrenteWaisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Anspruch auf WaisenrenteWaisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird WaisenrenteWaisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.03.2026
§ 260.Paragraph 260,

Anspruch auf WaisenrenteWaisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird WaisenrenteWaisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt. Anspruch auf WaisenrenteWaisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird WaisenrenteWaisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

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