§ 248b ASVG Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen

Pensionsversicherung für die Höherversicherung

§ 248b. Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 245 Abs. 7 § 15) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 70) - 1.7.1993.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.07.1998

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen

Pensionsversicherung für die Höherversicherung

§ 248b. Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 245 Abs. 7 § 15) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 70) - 1.7.1993.

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