§ 145 ASVG Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Einweisung in Krankenanstalten, die über

Landesfonds finanziert werden

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 12);

(§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

§ 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 13); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 13); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2004

Einweisung in Krankenanstalten, die über

Landesfonds finanziert werden

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 12);

(§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

§ 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 13); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesfondsfinanziertelandesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 13); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004.

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