§ 108k ASVG Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108hbis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.09.2022

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108hbis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.

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