§ 32 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.2019

(1) Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

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