§ 28 ASVG Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig;:

1.

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genanntengenannte Versicherungsträger zuständig ist;

2.

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)Selbständigen für

a)

die gemäßnach § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l handelt, sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,

b) Aufgehoben.

b)

die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,

c)

die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c),

d)

die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 201ff. des Bauern-SozialversicherungsgesetzesSelbständigen,

e)

die in lit. a bisund c genannten Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

f)

die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen für sie gemäßnach lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäßnach § 22a versichert sind,

g)

die gemäßnach § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,

h)

Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,

i.)

die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nachin Verbindung mit § 13 BSVG§ 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,

j)

die gemäßnach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung teilversicherten Personen.,

3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für

ak)

die Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e, für welcheund 2 in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder die Betriebskrankenkassenach § 20 Abs. 1 in der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;Unfallversicherung höherversicherten Personen.

b) die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
c) die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig;:

1.

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genanntengenannte Versicherungsträger zuständig ist;

2.

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)Selbständigen für

a)

die gemäßnach § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l handelt, sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,

b) Aufgehoben.

b)

die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,

c)

die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c),

d)

die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 201ff. des Bauern-SozialversicherungsgesetzesSelbständigen,

e)

die in lit. a bisund c genannten Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

f)

die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen für sie gemäßnach lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäßnach § 22a versichert sind,

g)

die gemäßnach § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,

h)

Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,

i.)

die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nachin Verbindung mit § 13 BSVG§ 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,

j)

die gemäßnach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung teilversicherten Personen.,

3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für

ak)

die Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e, für welcheund 2 in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder die Betriebskrankenkassenach § 20 Abs. 1 in der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;Unfallversicherung höherversicherten Personen.

b) die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
c) die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

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