§ 25 ASVG Träger der Pensionsversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

1.

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen/innen bzw. die Pensionsversicherung der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Angestellten;

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
b) Aufgehoben.
c) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;

2.

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.

(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den VorschriftenBestimmungen dieses Bundesgesetzes durch. Sie

(3) Die Träger der Pensionsversicherung sind nach Maßgabe derden jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

(1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

1.

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen/innen bzw. die Pensionsversicherung der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Angestellten;

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
b) Aufgehoben.
c) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;

2.

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.

(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den VorschriftenBestimmungen dieses Bundesgesetzes durch. Sie

(3) Die Träger der Pensionsversicherung sind nach Maßgabe derden jeweils hiefür geltenden VorschriftenBestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäßnach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

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