§ 502 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (OrtskommandantenGarnisonskommandanten oder UnterkunftskommandantenKasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige VerwahrungFestnahme (§ 177§ 170) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den UntersuchungsrichterBeschuldigten vornehmen,

1.

wenn der VerdächtigeBeschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

2.

wenn der VerdächtigeBeschuldigte Soldat ist, einer der imin § 175 Abs. 1 Z. 2 § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht tunlich istrechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) § 177 Abs. 2 §§ 170 Abs. 3 bis 4 giltund 172 gelten dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (OrtskommandantenGarnisonskommandanten oder UnterkunftskommandantenKasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige VerwahrungFestnahme (§ 177§ 170) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den UntersuchungsrichterBeschuldigten vornehmen,

1.

wenn der VerdächtigeBeschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

2.

wenn der VerdächtigeBeschuldigte Soldat ist, einer der imin § 175 Abs. 1 Z. 2 § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht tunlich istrechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) § 177 Abs. 2 §§ 170 Abs. 3 bis 4 giltund 172 gelten dem Sinne nach.

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