§ 457 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 457. Die Verhandlung beginnt mit dem VortragHat der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der BeschuldigteAngeklagte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken,so nimmt er dessen Rechte im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellenHauptverfahren selbst wahr.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

§ 457. Die Verhandlung beginnt mit dem VortragHat der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der BeschuldigteAngeklagte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken,so nimmt er dessen Rechte im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellenHauptverfahren selbst wahr.

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