§ 395 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 oder Abs. 4a zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.

(2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(4) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 kommt aufschiebende Wirkung zu.

(5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020

(1) Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 oder Abs. 4a zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.

(2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(4) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 kommt aufschiebende Wirkung zu.

(5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.

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