§ 389 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 389. (1) WirdIm Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist inauch zum Ersatz der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habeverpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).

(2) Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sichWird das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezogStrafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, die Kosten hinsichtlich der Handlungenteils mit Freispruch erledigt, derenso ist der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vomnur zum Ersatz auszuscheidenjener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshofdas Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007

§ 389. (1) WirdIm Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist inauch zum Ersatz der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habeverpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).

(2) Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sichWird das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezogStrafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, die Kosten hinsichtlich der Handlungenteils mit Freispruch erledigt, derenso ist der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vomnur zum Ersatz auszuscheidenjener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshofdas Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

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