§ 363 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 363. Das StrafverfahrenHauptverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und FörmlichkeitenVoraussetzungen der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriftendurchgeführt werden, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitetwenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder fortgesetzt werden:ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

1.

wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;

2.

wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;

3.

wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 105)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 363. Das StrafverfahrenHauptverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und FörmlichkeitenVoraussetzungen der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriftendurchgeführt werden, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitetwenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder fortgesetzt werden:ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

1.

wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;

2.

wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;

3.

wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 105)

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