§ 320 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

6. Wahl des Obmannes der Geschwornen;

Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§ 320. (1) Die GeschwornenGeschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

(2) Der Ersatzrichter und die ErsatzgeschwornenErsatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des GeschwornengerichtesGeschworenengerichtes getreten sind.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

6. Wahl des Obmannes der Geschwornen;

Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§ 320. (1) Die GeschwornenGeschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

(2) Der Ersatzrichter und die ErsatzgeschwornenErsatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des GeschwornengerichtesGeschworenengerichtes getreten sind.

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