§ 280 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanzdas Oberlandesgericht.

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