§ 261 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine NichtzuständigkeitUnzuständigkeit aus.

(2) Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsenrechtskräftig ist, hat der Ankläger längstensdie Staatsanwaltschaft binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitungdreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder - falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist - wegendie Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzubringenzu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Im ersten Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine NichtzuständigkeitUnzuständigkeit aus.

(2) Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsenrechtskräftig ist, hat der Ankläger längstensdie Staatsanwaltschaft binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitungdreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder - falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist - wegendie Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzubringenzu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Im ersten Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

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