§ 259 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des GerichtshofesSchöffengerichts von der Anklage freigesprochen:

1.

wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;

2.

wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshofdas Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;

3.

wenn der Gerichtshofdas Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des GerichtshofesSchöffengerichts von der Anklage freigesprochen:

1.

wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;

2.

wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshofdas Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;

3.

wenn der Gerichtshofdas Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

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