§ 247 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufenaufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Angeklagten abgehörtVerfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige,erinnern und über die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten EidesFolgen einer falschen Aussage zu erinnernbelehren.

(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)

(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufenaufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Angeklagten abgehörtVerfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige,erinnern und über die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten EidesFolgen einer falschen Aussage zu erinnernbelehren.

(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)

(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)

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