§ 242 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der GerichtshofVorsitzende deren ungesäumteunverzügliche Vorführung verfügenanordnen.

(2) Ist diesedie unverzügliche Vorführung nicht möglich, so entscheidetist über eine allfällige Verlesung der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagtenim Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder seines Verteidigers, obaber die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden sollzu vertagen.

(3) Der AusgebliebeneÜber den Ausgebliebenen ist zu einermit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verurteilenverhängen. IstMusste die Hauptverhandlung vertagt wordenwerden, so hat erist der Ausgebliebene überdies die Kostenin diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzungverursachten Kosten zu tragenverpflichten. Auch kannSoweit dies erforderlich ist, um sein Erscheinen beiAnwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werdenVorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007

§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der GerichtshofVorsitzende deren ungesäumteunverzügliche Vorführung verfügenanordnen.

(2) Ist diesedie unverzügliche Vorführung nicht möglich, so entscheidetist über eine allfällige Verlesung der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagtenim Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder seines Verteidigers, obaber die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden sollzu vertagen.

(3) Der AusgebliebeneÜber den Ausgebliebenen ist zu einermit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verurteilenverhängen. IstMusste die Hauptverhandlung vertagt wordenwerden, so hat erist der Ausgebliebene überdies die Kostenin diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzungverursachten Kosten zu tragenverpflichten. Auch kannSoweit dies erforderlich ist, um sein Erscheinen beiAnwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werdenVorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).

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