§ 213 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 213. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:Das Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen.

1.

daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;

2.

daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;

3.

daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;

4.

daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -

so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.

(2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle AnklagepunkteDer Angeklagte hat das Recht, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daßgegen die Punkte,Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Darüber ist er ebenso zu informieren wie über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen habenseine Verteidigung betreffenden Vorschriften.

(3) KommtBefindet sich der Grund, dessentwegenAngeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage keine Folge gegebenin Haft oder wird er zugleich verhaftet, auch einem Mitangeklagten zustattenso ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der keinenAnordnung der Festnahme (§ 171 Abs. 1 und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(4) Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch erhobenoder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. § 199 bleibt unberührt.

(5) Sobald die Anklageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

(6) Ein Einspruch ist dem Oberlandesgericht vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so gehthat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gerichtshof so vorGründe mitzuteilen, als obund zwar auch dann, wenn ein solcherEinspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch vorlägesinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.2007

§ 213. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:Das Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen.

1.

daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;

2.

daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;

3.

daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;

4.

daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -

so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.

(2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle AnklagepunkteDer Angeklagte hat das Recht, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daßgegen die Punkte,Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Darüber ist er ebenso zu informieren wie über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen habenseine Verteidigung betreffenden Vorschriften.

(3) KommtBefindet sich der Grund, dessentwegenAngeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage keine Folge gegebenin Haft oder wird er zugleich verhaftet, auch einem Mitangeklagten zustattenso ist die Anklageschrift, gegebenenfalls mit der keinenAnordnung der Festnahme (§ 171 Abs. 1 und 2), sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(4) Verzichtet der Angeklagte auf einen Einspruch erhobenoder erhebt er einen solchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, mit Beschluss festzustellen, dass die Anklageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die Hauptverhandlung anzuordnen. § 199 bleibt unberührt.

(5) Sobald die Anklageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

(6) Ein Einspruch ist dem Oberlandesgericht vorzulegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so gehthat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gerichtshof so vorGründe mitzuteilen, als obund zwar auch dann, wenn ein solcherEinspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch vorlägesinngemäß.

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