§ 209 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 209. (1) Befindet sichDie Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Beschuldigte bereits in HaftVerfolgung zurücktreten, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so istsolange sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellennoch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

(2) Zur Erhebung des EinspruchesGerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Beschuldigten eine Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, 203 Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, zustellt, hat es die Staatsanwaltschaft zu hören. Gegen einen solchen Beschluss steht nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu; dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offenBeschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kannwenn er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringender Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

(3) WirdSolange über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf sein VerlangenEinstellung des Strafverfahrens nach diesem Hauptstück abgewiesen wurde, noch nicht entschieden wurde, ist die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuftDurchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. Eine Beschwerde gegen die Frist zur Erhebungnachträgliche Fortsetzung des Einspruches von der Zustellung an den VerteidigerStrafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.

(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 209. (1) Befindet sichDie Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Beschuldigte bereits in HaftVerfolgung zurücktreten, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so istsolange sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellennoch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

(2) Zur Erhebung des EinspruchesGerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Beschuldigten eine Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, 203 Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, zustellt, hat es die Staatsanwaltschaft zu hören. Gegen einen solchen Beschluss steht nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu; dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offenBeschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kannwenn er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringender Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

(3) WirdSolange über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf sein VerlangenEinstellung des Strafverfahrens nach diesem Hauptstück abgewiesen wurde, noch nicht entschieden wurde, ist die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuftDurchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. Eine Beschwerde gegen die Frist zur Erhebungnachträgliche Fortsetzung des Einspruches von der Zustellung an den VerteidigerStrafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.

(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

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