§ 201 StPO Gemeinnützige Leistungen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Unter den Voraussetzungen des § 201§ 198 . Gegenstände,kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen oder zur Überweisungder Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Beschuldigten dienenzum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind ihm nach ihrer vorläufigen Beschreibung zur Anerkennung vorzulegen; sofern ihre Vorlegungin der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.

(3) Soweit nicht möglich istaus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist erder Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu diesen Gegenständenmachen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Zwecke ihrer Anerkennung zu führenAusgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist. Der Beschuldigte kann

(4) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn dies zur Beseitigung von Zweifelner sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten dabei im Sinne des § 207 zu informieren; sie kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Beschuldigten oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheinterbrachten Leistungen auszustellen, veranlaßt werdendie unverzüglich vorzulegen ist.

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne daß jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfensofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

(1) Unter den Voraussetzungen des § 201§ 198 . Gegenstände,kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen oder zur Überweisungder Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Beschuldigten dienenzum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind ihm nach ihrer vorläufigen Beschreibung zur Anerkennung vorzulegen; sofern ihre Vorlegungin der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.

(3) Soweit nicht möglich istaus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist erder Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu diesen Gegenständenmachen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Zwecke ihrer Anerkennung zu führenAusgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist. Der Beschuldigte kann

(4) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn dies zur Beseitigung von Zweifelner sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten dabei im Sinne des § 207 zu informieren; sie kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Beschuldigten oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheinterbrachten Leistungen auszustellen, veranlaßt werdendie unverzüglich vorzulegen ist.

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne daß jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfensofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

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