§ 181 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 181. (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oderWenn der Beschuldigte zu enthaftennach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.

(2) Die Haftfrist beträgtDasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

1.

bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten;

2.

bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung;

3.

bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung.

(3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder AnberaumungÜber die Freigabe der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kannSicherheit entscheidet das Gericht.

(4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen.

(5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

(6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 181. (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oderWenn der Beschuldigte zu enthaftennach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.

(2) Die Haftfrist beträgtDasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

1.

bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten;

2.

bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung;

3.

bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung.

(3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder AnberaumungÜber die Freigabe der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kannSicherheit entscheidet das Gericht.

(4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen.

(5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

(6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.

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