§ 168 StPO Fahndung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 168. (1) Wird es notwendigPersonenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die Anerkennung von Personen oder Sachen durch den Zeugen zu erlangen, so ist die Vorstellung oder Vorlegung in angemessener Weise zu veranlassen; jedoch ist derals Zeuge vorher zur genauen Beschreibung und Angabe der unterscheidenden Kennzeichen aufzufordernvernommen werden soll, unbekannt ist.

(2) Stimmen Aussagen von Zeugen untereinander in erheblichen UmständenPersonenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht übereinvollzogen werden kann, so kannweil der Untersuchungsrichter deren Gegenüberstellung veranlassenBeschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll.

(3) Die Gegenüberstellung soll inSachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der Regelsichergestellt werden soll, nicht zwischen mehr als zwei Personen zugleich geschehen. Die Gegenübergestellten sind über jeden einzelnen Umstand, in Beziehung auf den sie voneinander abweichen, besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu Protokoll zu bringenaufgefunden werden kann.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 168. (1) Wird es notwendigPersonenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die Anerkennung von Personen oder Sachen durch den Zeugen zu erlangen, so ist die Vorstellung oder Vorlegung in angemessener Weise zu veranlassen; jedoch ist derals Zeuge vorher zur genauen Beschreibung und Angabe der unterscheidenden Kennzeichen aufzufordernvernommen werden soll, unbekannt ist.

(2) Stimmen Aussagen von Zeugen untereinander in erheblichen UmständenPersonenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht übereinvollzogen werden kann, so kannweil der Untersuchungsrichter deren Gegenüberstellung veranlassenBeschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll.

(3) Die Gegenüberstellung soll inSachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der Regelsichergestellt werden soll, nicht zwischen mehr als zwei Personen zugleich geschehen. Die Gegenübergestellten sind über jeden einzelnen Umstand, in Beziehung auf den sie voneinander abweichen, besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu Protokoll zu bringenaufgefunden werden kann.

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