§ 155 StPO Verbot der Vernehmung als Zeuge

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. 1.Ziffer einsGeistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. 2.Ziffer 2Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheithinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflichtdavon entbunden wurden,Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheithinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflichtdavon entbunden wurden,
    3. 3.Ziffer 3Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 102/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.Eine Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAls Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. 1.Ziffer einsGeistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. 2.Ziffer 2Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheithinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflichtdavon entbunden wurden,Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheithinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflichtdavon entbunden wurden,
    3. 3.Ziffer 3Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 102/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.Eine Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.

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