§ 150 StPO Durchführung der Tatrekonstruktion

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XIII. Hauptstück

Von (1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der VernehmungTatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die Kriminalpolizei nicht an der ZeugenDurchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.

(2) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 150§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In der Regeldiesen Fällen ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folgeden betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekanntübermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen § 97 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

XIII. Hauptstück

Von (1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der VernehmungTatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die Kriminalpolizei nicht an der ZeugenDurchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.

(2) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 150§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In der Regeldiesen Fällen ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folgeden betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekanntübermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen § 97 anzuwenden.

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