§ 103 StPO Ermittlungen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 103. (1) Es ist eine allgemeine BürgerpflichtSoweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächstan allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Bewohner der Gemeinde, in derEntscheidung über die Untersuchungshandlung vorzunehmenFortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.

(2) Befreit sind:Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§ 91 Abs. 2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

1.

die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;

3.

öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich

4.

Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 103. (1) Es ist eine allgemeine BürgerpflichtSoweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächstan allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Bewohner der Gemeinde, in derEntscheidung über die Untersuchungshandlung vorzunehmenFortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.

(2) Befreit sind:Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§ 91 Abs. 2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

1.

die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;

3.

öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich

4.

Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.

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