§ 95 StPO Amtsvermerk

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 95Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem BezirksgerichteEin solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu übertragen (§ 12), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es schriftlich ein. Die mündliche Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt beiunterfertigen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 95Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem BezirksgerichteEin solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu übertragen (§ 12), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es schriftlich ein. Die mündliche Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt beiunterfertigen.

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