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§ 73Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Das GesuchSie üben, womit ein Beteiligtersoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Richters geltend machen willVerfahrensrechte aus, ist jederzeit bei dem Gerichte, demdie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Abgelehnte angehörtRechtsanwaltschaft berechtigte, und zwar, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handelt, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Verhandlung und, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tageneine nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichen§ 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder zu Protokoll zu geben. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt seineine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
§ 73Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Das GesuchSie üben, womit ein Beteiligtersoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Richters geltend machen willVerfahrensrechte aus, ist jederzeit bei dem Gerichte, demdie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Abgelehnte angehörtRechtsanwaltschaft berechtigte, und zwar, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handelt, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Verhandlung und, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tageneine nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichen§ 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder zu Protokoll zu geben. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt seineine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.