§ 42 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.

(2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem BeschuldigtenAngeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.

(3) Wer den BeschuldigtenAngeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den BeschuldigtenAngeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2014

(1) Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.

(2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem BeschuldigtenAngeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.

(3) Wer den BeschuldigtenAngeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den BeschuldigtenAngeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.

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