§ 113g GehG Maßnahmen im Bereich der Zollwache

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach § 12b eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und

2.

dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,

solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 4 und 5 und

2.

§ 15a Abs. 2.

(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.

(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.

(7) § 83a ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2011

(1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach § 12b eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und

2.

dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,

solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 4 und 5 und

2.

§ 15a Abs. 2.

(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.

(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.

(7) § 83a ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.

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