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(1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
(2) Macht das Gesetz die Geltung österreichischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen österreichischer Staatsbürgerschaft abhängig, so ist für Verbände der Sitz des Verbandes oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend.
(3) Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit beträgt
fünfzehn Jahre,
– | wenn auf Geldbuße von mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist, |
zehn Jahre,
– | wenn auf Geldbuße von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist, |
fünf Jahre
– | in allen übrigen Fällen. |
(1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
(2) Macht das Gesetz die Geltung österreichischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen österreichischer Staatsbürgerschaft abhängig, so ist für Verbände der Sitz des Verbandes oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend.
(3) Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit beträgt
fünfzehn Jahre,
– | wenn auf Geldbuße von mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist, |
zehn Jahre,
– | wenn auf Geldbuße von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist, |
fünf Jahre
– | in allen übrigen Fällen. |