§ 5 VbVG Bemessung der Verbandsgeldbuße

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,

1.

je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;

2.

je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3.

je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1.

der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2.

der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3.

er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4.

er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5.

er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6.

die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,

1.

je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;

2.

je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3.

je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1.

der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2.

der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3.

er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4.

er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5.

er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6.

die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

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