§ 1 VbVG Verbände

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.

(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschafteneingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Verlassenschaft;

2.

Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;

3.

anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

(1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.

(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschafteneingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Verlassenschaft;

2.

Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;

3.

anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

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