§ 26 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 43. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *1)

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*1) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 30.07.1955 bis 30.04.1996
§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 43. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *1)

---------------------------------------------------------------------______________________

*1) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

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