§ 25 BewG 1955 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

  1. 1.Ziffer einsbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S und
  2. 2.Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,
  3. 1.Ziffer einsbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro undbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 150 Euro und
  4. 2.Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 28.05.1971 bis 26.06.2001
§ 25.Paragraph 25,

Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

  1. 1.Ziffer einsbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S und
  2. 2.Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,
  3. 1.Ziffer einsbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro undbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 150 Euro und
  4. 2.Ziffer 2beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.

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