§ 20a BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.9999

Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 19992001 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet.

Stand vor dem 12.01.1999

In Kraft vom 01.05.1996 bis 12.01.1999

Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 19992001 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet.

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