§ 59 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3.

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

4.

sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;

5.

KreditanstaltenKreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;

6.

offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;

weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 30.07.1988 bis 31.12.1993
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3.

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

4.

sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;

5.

KreditanstaltenKreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;

6.

offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;

weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).

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