§ 49 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2, 41§ 32 Abs. 4, 42 § 35, § 41, § 42 und 44 § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Das BundesministeriumDer Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Ertragswert einzelner Betriebenach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft als BewertungsstützpunkteBewertungsansätze für bestimmte GebieteKategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und Betriebsformen feststellen. Der Ertragswert gleichartiger Betriebe innerhalb des Gebietes, das beiden Umfang der Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt wird, ist durch Vergleich mit den Bewertungsstützpunkten zu ermitteln. Hiebei sind tatsächliche Verhältnisse, dieBerücksichtigung von den bei der Feststellung des Ertragswertes der Bewertungsstützpunkte als regelmäßig unterstellten Verhältnissen abweichen, durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Die BestimmungenUmständen im Sinne des § 40 Z 2 § 32 gelten entsprechendfestlegen (§ 44).

(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum gärtnerischen Vermögen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 23.06.1977 bis 14.12.2012

(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2, 41§ 32 Abs. 4, 42 § 35, § 41, § 42 und 44 § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.

(3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Das BundesministeriumDer Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Ertragswert einzelner Betriebenach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft als BewertungsstützpunkteBewertungsansätze für bestimmte GebieteKategorien der gärtnerischen Nutzung sowie die Art und Betriebsformen feststellen. Der Ertragswert gleichartiger Betriebe innerhalb des Gebietes, das beiden Umfang der Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt wird, ist durch Vergleich mit den Bewertungsstützpunkten zu ermitteln. Hiebei sind tatsächliche Verhältnisse, dieBerücksichtigung von den bei der Feststellung des Ertragswertes der Bewertungsstützpunkte als regelmäßig unterstellten Verhältnissen abweichen, durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Die BestimmungenUmständen im Sinne des § 40 Z 2 § 32 gelten entsprechendfestlegen (§ 44).

(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum gärtnerischen Vermögen.

(5) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

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