§ 5g VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2005

Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.

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