§ 88a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VGdie Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

1.

Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;

2.

Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;

3.

Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;

4.

Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VGdie Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

1.

Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;

2.

Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;

3.

Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;

4.

Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

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