§ 35 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2014

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten