§ 34 VfGG (weggefallen)

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art§ 34 VfGG seit 31.12.2022 weggefallen. 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art§ 34 VfGG seit 31.12.2022 weggefallen. 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

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