§ 30 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach AbschlußAbschluss der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein BeschlußBeschluss einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

(1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach AbschlußAbschluss der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein BeschlußBeschluss einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.

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